Rechtssprechung zum Mietvertrag
Befristeter Mietvertrag
Für ein Mietverhältnis, welches am 27.08.2001 abgeschlossen wurde, aber erst am 01.09.2001 beginnen sollte, finden die Regelungen des Artikel 229 § 3 Absatz 3 EGBGB Anwendung. Danach greift bei Mietverhältnissen, die am 01.09.2001 Bestand hatten, die alte Fassung des Mietrechts.
Eine Beendigung des Mietverhältnisses durch ordentliche Kündigung des Mieters ist daher erst nach Ablauf der im Mietvertrag festgelegten Befristung möglich.
Quelle: ( AG Dessau 4 C 743/03 )
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