Hinweise zur Rechtsschutz-Versicherung


  Allgemein
§1
Versicherter Personenkreis
§2
Leistung der Rechtsschutzversicherung
Umfang des versicherungsschutz

§3
Beginn und Ende des Versicherungsschutzes / der Wartezeit
§4
Obliegenheiten
§5
Antrag auf Rechtsschutz

Diese können Sie sich auch hier als PDF-Datei ( 3 Seiten ) herunterladen und ausdrucken!
 
Allgemein
  1. Als Mitglied unseres Mietervereins sind Sie automatisch mietrechtsschutzversichert.


  2. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung übernimmt die Versicherung im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen und der allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) Gerichtskosten und gesetzliche Honorare der Anwälte, sofern und soweit Sie diese zu tragen haben und ihre Kostenlast 100,- Euro überschreitet.


  3. Die Anschrift unser Versicherer ist:

    DMB Rechtschutz-Versicherung AG
    Aachener Strasse 313
    50942 Köln
    Tel.: (0221) 37 63 8-0


  4. Die Kostenübernahme erfolgt unter den nachstehend erläuterten Bedingungen.


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§ 1 - Versicherter Personenkreis
  1. Vertragspartner der Rechtsschutzversicherung ist der Mieterverein aufgrund eines Gruppenversicherungsvertrages. Mit Zahlung des Mitgliedsbeitrages sind Sie daher regelmäßig versichert, es sei denn, Sie haben die Versicherung ausdrücklich und zulässigerweise abgelehnt.


  2. Parteipolitische und religiöse Bestrebungen sowie ein wirtschaftlicher Betrieb (§ 21 BGB) sind ausgeschlossen.


  3. Versichert ist das Vereinsmitglied, wenn es den Mietvertrag selbst (mit) unterzeichnet hat. Weitere Unterzeichner des Mietvertrages sind ohne Prämienaufschlag ebenfalls versichert. Lediglich die vom eigenen Rechtsanwalt berechnete Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Brago (3/10 Gebühr je Auftraggeber) ist nicht versichert.
    Ausnahme: der Ehe- oder Lebenspartner wird mitverklagt.
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§ 2 - Leistungen der Rechtsschutzversicherung und Umfang
        des Versicherungsschutzes

  1. Versichert ist die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen unserer Mitglieder aus Miet- und Pachtverhältnissen in ihrer Eigenschaft als Mieter, Unternehmer oder Pächter. Hierunter fallen nicht z.B. die Streitigkeiten zwischen Wohnungsnachbarn oder mit Verwaltungsbehörden, etwa wegen Wohngeldes o.ä..


  2. Der Versicherungsschutz gilt nur für die vom Mitglied selbst bewohnten Wohnung. Eine Garage ist nur dann ohne Prämienaufschlag mitversichert, wenn sie im Wohnungsmietvertrag mit erfasst ist, also regelmäßig nicht, wenn ein separater Garagenmietvertrag abgeschlossen wurde. Zweitwohnungen, Ferienwohnungen (Datschen), zusätzliche gemietete Garagen, Pkw-Einstellplätze u.ä. sind nur dann versichert, wenn sie der Rechtsschutzversicherung zusätzlich gemeldet worden sind, diese die Aufnahme in den Versicherungsschutz bestätigt hat und eine entsprechende Prämie gezahlt wird. Die Versicherung einer Zweitwohnung allein, ist also ausgeschlossen. Die Nutzung der vorgenannten Objekte muss auf einer schuldrechtlichen Vereinbarung beruhen. Dringliche Nutzungsrechte (z.B. Nießbrauch, Dienstbarkeit etc.) und Ansprüche, die auf den Erwerb eines dringlichen Rechts gerichtet sind, fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Dies gilt auch für Ansprüche aufgrund von Investitionen der Mieter, welche vor Vertragsbeginn für das Nutzungsobjekt aufgewendet wurden, entstanden sind oder noch entstehen. Nicht versichert sind Wohneinheiten, die überwiegend gewerblich genutzt werden, auch nicht anteilig. Bei höchstens hälftiger Nutzung kommt entsprechender Teil -Rechtsschutz in Betracht. Eine Versicherung für gewerbliche genutzte Objekte ist regelmäßig ausgeschlossen.


  3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nur auf Wohneinheiten und andere versicherbare Objekte in der Bundesrepublik Deutschland.


  4. Für jeden Versicherungsfall übernimmt die Rechtsschutzversicherung bis zu 15.000,- Euro.


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§ 3 -Beginn und Ende des Versicherungsschutzes/ der Wartezeit
  1. Der Versicherungsschutz beginnt mit Annahme des Versicherungsantrages durch den Rechtsschutzversicherer. Danach dem Verein beitretende Mitglieder sind ab dem Tag des tatsächlichen Beitritts versichert.


  2. emäß § 14 Abs. 3 ARB beginnt mit diesem Datum eine 3-monatige Wartezeit. Innerhalb dieser Wartezeit eintretende Versicherungsfälle sind nicht versichert.


  3. Der Versicherungsfall tritt nicht erst ein, wenn der gerichtliche Rechtsstreit beginnt!
    Gemäß § 14 Abs. 3 ARB gilt er in dem Zeitraum als eingetreten, in dem der Versicherte, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Allgemein gesprochen bedeutet dies, dass der Versicherungsfall bereits ausgelöst wird, durch ein Ereignis, welches nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den späteren Rechtsstreit herbeizuführen. So kann z.B. die bloße mündliche Ankündigung einer Mieterhöhung oder Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter, auch wenn sie in dieser Form unwirksam ist, als schadensauslösendes Ereignis für den späteren Prozess angesehen werden, denn in diesem Zeitraum war das zu versichernde Risiko für den Versicherten nicht mehr ungewiss. Der Abschluss einer bloßen Zusatzversicherung für einen schon anzusehenden Schaden soll auf diese Weise verhindert werden. Dreht sich der Rechtsstreit um Mängel der Mietsache, tritt der Versicherungsfall grundsätzlich bereits mit Entstehung des Mangels ein.


  4. Mit Ende der Mitgliedschaft im Mieterverein erlischt auch der Versicherungsschutz. Das gleiche gilt auch bei Tod des Vereinsmitgliedes.


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§ 4 - Obliegenheiten
  1. Nach Eintritt eines Versicherungsfalles hat das Mitglied unverzüglich die Beratung des Mietervereins wahrzunehmen. Diesem muss ernsthaft die Gelegenheit gegeben werden, durch Annahme von Verhandlungen die Angelegenheit außergerichtlich zu erledigen, also einen Prozess zu vermeiden.


  2. Das Mitglied hat zudem weitere Obliegenheiten zu erfüllen. Insbesondere muss der Beginn einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Vermieter unverzüglich angezeigt werden. Kostenauslösende Maßnahmen (z.B. Erhebung einer Klage oder Einlegung der Berufung) sind vorher mit dem Versicherer abzustimmen (§ 15 ARB).


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§ 5 - Antrag auf Rechtsschutz
  1. Der Antrag auf Gewährung von Kostenschutz für einen Versicherungsfall ist über den Mieterverein zu stellen. Der Mieterverein prüft und bestätigt gegebenenfalls dem Versicherer, ob eine vorgerichtliche Beratung stattgefunden hat, der Mitgliedsbeitrag gezahlt wurde und die Sache hinreichende Erfolgsaussichten hat und nicht mutwillig ist (§ 17 ARB). Der Mieterverein leitet die Unterlagen dann an die Rechtsschutzversicherung weiter.


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